Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Freshtuch mit seinen Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Diesen AGB liegt zugrunde, dass Lieferungen grundsätzlich nur an solche Käufer getätigt werden, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sofern im Einzelfall Verbraucher eine Bestellung aufgeben wollen, gelten für diese gesonderte Bedingungen, die vor einen etwaigen Vertragsschluss mitgeteilt werden.

Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen wie Erfrischungstücher (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Freshtuch die Waren selbst herstellt oder bei Dritten zukauft. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Käufer, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste. Jeder Kunde wird über etwaige Änderungen dieser AGB unverzüglich informiert.

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Freshtuch deren Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Freshtuch in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt oder wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

Alle Angebote von Freshtuch sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden; insoweit behält sich Freshtuch ebenso Eigentums- und Urheberrechte vor.

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag entsteht spätestens mit der Freigabe durch den Käufer gemäß § 7 dieser AGB. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Freshtuch berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von acht Werktagen nach Zugang anzunehmen.

Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

Die Lieferfrist wird, soweit nicht anders vereinbart, durch Freshtuch bei Annahme der Bestellung angegeben. In der Regel erfolgt die Lieferung 15 Werktage nach Zahlungseingang bei Bestellungen auf Vorkasse, sonst 15 Werktage nach Vertragsschluss. Die Ware geht bei Bestellungen auf Vorkasse erst mit vollständigem Zahlungseingang in den Druck.

Sofern Freshtuch verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Freshtuch nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Freshtuch berechtigt, unter Rückabwicklung der bisher erbrachten Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist Freshtuch berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich notwendig ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Freshtuch berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart und soweit im Folgenden nicht anders geregelt, gelten alle Preise ab Lager, zzgl gesetzlicher Umsatzsteuer.

Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) im Inland fallen keine Transportkosten an. Ausgenommen hiervon sind Express-Lieferungen auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers.

Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) an andere Orte trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw Abnahme der Ware. Freshtuch ist berechtigt, bei neuen Vertragspartnern eine angemessene Anzahlung oder Zahlung per Vorkasse zu verlangen. In der Regel steht neuen Vertragspartnern ab der 3. Bestellung die Zahlungsweise per Rechnung zu.

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem § 7 Abs 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Freshtuch nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können der Rücktritt sofort erklärt werden; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Freshtuch das Eigentum an den verkauften Waren vor.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Freshtuch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die fremden Waren erfolgen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Freshtuch berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.

Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Freshtuch als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Freshtuch Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Freshtuch ab, das die Abtretung annimmt. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Freshtuch ermächtigt. Freshtuch verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Freshtuch nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Freshtuch verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Freshtuch um mehr als 10%, werden auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Freshtuch freigegeben.

§ 7 Freigabe von Druckerzeugnissen

Der Käufer verpflichtet sich, Freshtuch die zur Durchführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen unverzüglich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der notwendigen Unterlagen und Informationen allein verantwortlich, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von Freshtuch zu verantworten sind. Überlässt der Käufer Freshtuch im Rahmen der Ausführung des Vertrags Vorlagen (z.B. Daten, Texte, Fotos, Film- oder Tondokumente, Grafiken, Muster usw.), so hat er sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritten sind und im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. Freshtuch prüft nicht, ob die gelieferten Daten die Rechte Dritter verletzen. Sollte der Käufer entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Käufer Freshtuch im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Freshtuch wird ein außerordentliches Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass das vom Käufer übergebene Material rechts- oder sittenwidrig, verfassungsrechtlich bedenklich oder technisch nicht verwendbar ist.

Sofern und soweit Freshtuch im Rahmen eines Auftrags eigene kreative Leistungen erbringt, gilt Folgendes: Es werden dem Käufer mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Käufer bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Im Zweifel erfüllt Freshtuch seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werks. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Freshtuch. Über den Umfang der Nutzung steht Freshtuch ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei Freshtuch. Freshtuch bleibt in jedem Fall, auch wenn der Käufer das ausschließliche Nutzungsrecht bekommt, berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Freshtuch.

Der Käufer hat Freshtuch Druckvorlagen und –entwürfe vor dem Gang in die Produktion freizugeben. Er stellt sicher, dass er Freigabeanfragen von Freshtuch über den oder die vereinbarten Kommunikationswege (in der Regel per E-Mail, Post oder Fax) stets zeitnah zur Kenntnis nehmen, diese prüfen und hierauf umgehend reagieren kann.

Jeweils – sofern nicht anders vereinbart – spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Mitteilung durch Freshtuch wird der Käufer entweder eine Mitteilung über die Freigabe in Schriftform (§ 126 BGB) zukommen lassen oder aber der Freigabe widersprechen unter Angabe der gegen die Freigabe sprechenden Gründe.

Erfolgt innerhalb von drei Werktagen oder einer sonst individuell vereinbarten Frist nach Mitteilung zur Freigabe weder eine Freigabe noch ein Widerspruch durch den Käufer, gelten die durch Freshtuch mitgeteilten Inhalte als freigegeben. Auf diese Freigabewirkung wird Freshtuch den Käufer im Rahmen der Mitteilung hinweisen. Soweit die Leistungen von Freshtuch als Werkleistungen einzustufen sind, gilt die Leistung mit der Freigabe als abgenommen.

Mit der Freigabe kann sich der Käufer außer aus zwingenden gesetzlichen Gründen nicht mehr vom Vertrag lösen.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.

Für öffentliche Äußerungen von Herstellern oder sonstigen Dritter (z.B Werbeaussagen) wird keine Haftung übernommen.

Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Freshtuch hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist jegliche Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf Freshtuch über.

Freshtuch ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Käufer hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Freshtuch nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangt werden.

Aufgrund der Besonderheiten der Produktion kann es im Einzelfall dazu kommen, dass die bestellte Ware nur in leicht geringerer oder erhöhter Stückzahl geliefert werden kann. In diesem Fall hat der Käufer für höhere Mengen keinen Aufpreis zu zahlen, bei geringeren Mengen mindert sich der Kaufpreis anteilig. Ebenso kann es produktionsbedingt zu geringfügigen Farbabweichungen kommen, die nicht Gegenstand von Beanstandungen sein können.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Freshtuch bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haftet Freshtuch – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Freshtuch nur

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Freshtuch einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Freshtuch die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Freshtuch und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Mannheim. Freshtuch ist ebenso berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

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